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Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 10).
Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der Rente für einen Verwandten der aufsteigenden Linie oder einen Adoptivelternteil oder mehrere zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen.
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 Prozent des Unfallruhegehalts (§§ 39, 40).
1Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz 1 erhöht sich um 20 Prozentpunkte. 2Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen…
Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und…
Das Witwengeld beträgt sechzig Prozent des Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).
Das Unfallruhegehalt beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.