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Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 1. April 1959, Anträge nach Absatz 2 sind bis zum 8. Oktober 1965 bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene…
Für die Bewilligung eines Härteausgleichs sind die obersten Entschädigungsbehörden der Länder zuständig.
§ 44 erhält folgende Fassung: (1) Natürliche Personen, denen im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften feststellbare…
Die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige oberste Landesbehörde kann Härteausgleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen allgemein zustimmen.
Ist ein Antrag auf Härteausgleich (§§ 165, 171 BEG) gestellt oder kommt ein Härteausgleich nach der Sachlage in Frage, so legt die Bezirksregierung Düsseldorf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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