Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und die Aufgaben der Bauaufsicht erfüllen, bleiben für diese Aufgaben bis zum Ablauf des Jahres zuständig, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, bleibt sie für diese Aufgaben bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, bleiben die Gemeinden für die Aufgaben der Bauaufsicht bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben.
Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 1 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben der Bauaufsicht jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung verzichten. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsicht entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
Für nicht verfahrensfreie Bauvorhaben der Gemeinden und Kreise gelten Absatz 1 Satz 2 bis 5 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit die Gemeinde oder der…
Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht…
In den ersten sechs Monaten nach Eintritt des Katastrophenfalls kann die Baugenehmigungsbehörde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im Gebiet der von…
Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um…
Kreisangehörige Gemeinden. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben erfüllen, die nach Artikel 2 oder 3 dieses Gesetzes Großen kreisangehörigen Städten…
Die oberste Bauaufsichtsbehörde überträgt einer Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.