§ 5f Abs. 1 Nr. 1 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder
§ 2 Abs. 1 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur…
Anlage BAMBGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde (sofern keine Festgebühr vermerkt)1Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von…
§ 5g Abs. 5 Nr. 1 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers,
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie…