§ 1 SN-5398Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des GefahrstoffrechtsZitatstelle…(Akkreditierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen für Gefäße zur Beförderung von Gasen), nach § 12c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und nach § 14 der Schiffsausrüstungsverordnung-See. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere…Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts