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Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
Zulassungszeichen,
Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
Nettomasse,
für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die folgenden Angaben und…
sie sorgen dafür, dass Explosivstoffe, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer…
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,
Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen: Wenn dies nicht möglich…
den Namen des Herstellers,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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