§ 15 Abs. 3 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist möglichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.
§ 15 Abs. 3 3. WindSeeVDritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist Kraftstoff einzusetzen, der möglichst schwefelarm ist.
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträgliche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu bevorzugen,
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 3. WindSeeVDritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträgliche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu bevorzugen,
§ 7 Abs. 4 3. WindSeeVDritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Der Träger des Vorhabens hat diejenige Anlagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der Technik so betriebsschallarm wie möglich ist.