§ 38 Abs. 2 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
§ 38 Abs. 2 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
§ 31 Abs. 2 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 1. WOMitbestGBekanntmachung
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;