§ 33 Abs. 1 44. BImSchVVierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1…
§ 16 Abs. 1 42. BImSchVZweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 22 Absatz 1…
§ 25 Abs. 2 17. BImSchVSiebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen…
§ 17 30. BImSchVDreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1…
§ 19 Abs. 2 2. BImSchVZweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 10 bis 16 zulassen,…