§ 37 Abs. 7 13. BImSchVAbweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
§ 20 Absatz 3 Satz 3 gilt für die Absätze 2, 3 und 6 entsprechend.
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 13. BImSchVEmissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von
§ 39 Abs. 1 13. BImSchVÜbergangsregelungen
Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 2 gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 18. August 2021. Abweichend von Satz 1 gelten die…
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 13. BImSchVEmissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 44. BImSchVVierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen unterliegen;