§ 37 Abs. 7 13. BImSchVAbweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
§ 20 Absatz 3 Satz 3 gilt für die Absätze 2, 3 und 6 entsprechend.
§ 36 Abs. 4 13. BImSchVAusnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Messungen von Methan, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nach § 34 Absatz 2 hat der Betreiber regelmäßig wiederkehrend einmal jährlich durchführen zu lassen.
§ 60 13. BImSchVAusnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der…
§ 47 Abs. 2 Nr. 1 13. BImSchVBegriffsbestimmungen
die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der…
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 13. BImSchVEmissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet.