§ 59 Abs. 1 Nr. 1 13. BImSchVEmissionsgrenzwerte
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
§ 32 Abs. 3 Nr. 2 13. BImSchVEmissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
§ 30 Abs. 1 13. BImSchVEmissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu…
§ 61 Abs. 2 13. BImSchVÜbergangsregelungen
Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 5 gelten die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die unter Absatz 1 fallenden Anforderungen,…
§ 31 Abs. 1 13. BImSchVEmissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu…