Anlage 3 Nr. EB 44. BImSchVVierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
= Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
Anlage 5 17. BImSchVSiebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 2 Abs. 3 13. BImSchVBegriffsbestimmungen
„Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige…
§ 2 Abs. 12 17. BImSchVSiebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
„Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige…
§ 2 Abs. 6 44. BImSchVVierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
„Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige…