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Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,093 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1969 maßgeblichen Betrages berechnet werden.
Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der nach § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 15 dieses Gesetzes zu zahlende Betrag mit 1,093 zu vervielfältigen ist.
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,070 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des…
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,119 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des…
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,127 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des…
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,119 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des…
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,117 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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