Anlage 2 44. BImSchVVierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 826)
Anlage 2 1. BImSchVErste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 51 - 53)
§ 15 Abs. 4 17. BImSchVMessverfahren und Messeinrichtungen
Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder…
§ 7 Abs. 1 27. BImSchVSiebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die fortlaufend messen und registrieren. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen…
§ 13 Abs. 2 1. BImSchVErste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen.