§ 14 Abs. 1 17. RAGSiebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Abs. 1 19. RAGNeunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Abs. 1 3. RAGDrittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960
Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu…
§ 9 Abs. 1 4. RAGViertes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961
Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu…
§ 7 Abs. 1 2. RAGZweites Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959
Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu…