§ 14 Abs. 1 30. BImSchVDreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 2 Nr. 2 27. BImSchVSiebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Altanlagen:Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 17. BImSchVSiebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die Anforderungen aus § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 für bestehende Anlagen
§ 11 27. BImSchVSiebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.
§ 39 Abs. 2 44. BImSchVVierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der…