§ 5 7. BImSchVSiebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 13 27. BImSchVSiebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 21 1. BImSchVErste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt…
§ 10 31. BImSchV31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit…
§ 17 30. BImSchVDreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1…