Anlage 12A 2. DVLuftPersV
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 172
Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen. Praktische Übungen Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen.
Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente
beim Geradeausflug
bei Bewegung des Höhenruders
des Querruders
des Seitenruders
Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont
Geradeausflug
Einleiten und Beenden von Kurven
Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass
Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs
Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse
Richtungsänderungen nach Zeit
Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser –
Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit
Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser
Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs
Einleiten und Beenden von Kurven
Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse
Richtungsänderungen nach Zeit
Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse
Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage