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Sind in der Person eines am 1. April 1952 Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung aus eigenen Schäden und aus Schäden eines oder mehrerer vor diesem Zeitpunkt verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden, sind saarländische Vorauszahlungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 auf die Summe der Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn in der Person des Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung nur aus Schäden mehrerer vor dem 1. April 1952 verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden sind.
In Erbfällen kann der Grundsatz des § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz angewandt und bestimmt werden, daß Vorauszahlungen auch auf mehrere…
Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an saarländischer Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente und saarländischen Vorauszahlungen auf die…
Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind die saarländischen Vorauszahlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn ihnen ein Anspruch auf Hauptentschädigung nach…
Die saarländischen Vorauszahlungen sind bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob im Zeitpunkt ihrer…
Sind neben Aufbaudarlehen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarländische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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