§ 22 Abs. 5 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem…
§ 19 Abs. 2 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2 Ausnahmen bewilligen,…
§ 16 GesBergVBergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die…
§ 5g Abs. 6 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3, kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwendung von sonstigen…
§ 6 Abs. 2 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und…