§ 18 Nr. 1 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten…
§ 2 Abs. 5 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4a im Einzelfall größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben,…
§ 13 Abs. 1 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem…
§ 5g Abs. 1 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die
§ 5f Abs. 1 SprengGGesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie Die Zulassung nach Nummer…