§ 1 Abs. 2 Nr. 12 44. BImSchVVierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Krematorien;
§ 1 Abs. 1 17. BImSchVSiebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des…
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 1. BImSchVErste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
§ 1 Abs. 3 13. BImSchVDreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
§ 1 Abs. 1 20. BImSchVZwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von