§ 28 Abs. 2 3. DV-BEGVoraussetzung für die Darlehnsgewährung
Auf die Gewährung von Darlehen finden im übrigen die §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung.
§ 72 Abs. 4 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
§ 71 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das zusätzliche Darlehen stets zinslos zu gewähren ist.
§ 73 Abs. 2 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen im Falle des Absatzes 1 darf die in § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 3 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen.
§ 70 Abs. 2 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.
§ 71 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen: