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(Fundstelle zu Abs. 3: BGBl. I 1983, 1321; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§ 24a und 35 finden entsprechende Anwendung.
§ 23 BEG findet keine Anwendung.
Auf die Rente nach den §§ 97, 97a und 98 BEG finden die §§ 24 bis 27 entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.