§ 110 3. WOMitbestG
Stimmabgabe
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.