Anhang I Nr. 28 5. BImSchVFünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;
§ 1 Abs. 1 31. BImSchVAnwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel Tätigkeiten nach…
§ 6 Abs. 5 31. BImSchVGenehmigungsbedürftige Anlagen
Abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 4 gilt, dass die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich…
Anhang 2 4. BImSchVVierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1466 — 1467)
Anhang 1 26. BImSchVSechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl I 2013, 3270)