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(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1088 - 1089)
KriterienBei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden: ParameterErforderlicher Anteil gültiger DatenEinstundenmittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)Achtstundenmittelwerte75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)AOT4090 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts festgelegten ZeitraumsJahresmittelwertjeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZAnzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahrfünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)
ZielwerteZielMittelungszeitraumZielwertZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollteSchutz der menschlichen Gesundheithöchster Acht- stundenmittelwert pro Tag120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2)1.1.2010Schutz der Vegetation Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten) 18 000µgx hm3 , gemittelt über fünf Jahre1.1.2010
Langfristige ZieleZielMittelungszeitraumLangfristiges ZielZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollteSchutz der menschlichen Gesundheithöchster Acht- stundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres120 µg/m3nicht festgelegtSchutz der Vegetation Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstunden- mittelwerten) 6 000 µg x hm3nicht festgelegt