§ 29b Abs. 3 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die…
§ 1 Nr. 1 41. BImSchVAnwendungsbereich
die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
§ 14 Abs. 1 41. BImSchVGleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen…
§ 16 Abs. 1 41. BImSchVPflichten bekannt gegebener Stellen
Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet,
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 38. BImSchVAchtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.