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Diese Verordnung gilt nicht für
Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen,
Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden,
Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60 Grad Celsius oder mehr haben,
Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pH-Wert von 10 oder mehr hat,
Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlassen des Abscheiders für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird, wodurch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas abgeleitet wird,
Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter hat,
Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und
Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren.
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
Winderhitzer;
Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die bestimmt sind.
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.