Anhang II 5. BImSchV
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 1439
A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;
Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;
chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;
Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;
Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;
Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.
B. Fachkunde von Störfallbeauftragten Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.
Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;
chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;
betriebliche Sicherheitsorganisation;
Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;
vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;
Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;
Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;
Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs;
Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;
Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.