Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlands S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,156 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1963 maßgeblichen Betrags berechnet werden.
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,072 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des…
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des…
Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,033 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des…
Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig…
Soweit für Unfälle, die im Jahre 1963 eingetreten sind, der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen in der Weise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.