§ 1 8. BinSchStrOAbweichV
Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.