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Die Räte der aufnehmenden Gemeinden, in die nach diesem Gesetz Gemeinden oder Gemeindeteile eingegliedert werden - mit Ausnahme der Stadt Übach-Palenberg sowie der Gemeinden Brüggen und Nettersheim - sowie der Rat der Gemeinde Garzweiler werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
Der Rat der Gemeinde Roetgen wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
Die am 27. September 1964 gewählten Räte der Städte Ahaus und Stadtlohn werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
Die Räte der Städte Minden und Vlotho werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
Die am 27. September 1964 gewählten Räte der Städte Gummersbach und Bergneustadt sowie der Gemeinden Ründeroth und Gimborn werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der…
Werden Gemeindeteile in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeindeteilen bisher geltende Ortsrecht mit dem…
Soweit Gemeinden in andere eingegliedert werden, wird der Personalrat der aufnehmenden Gemeinde um Mitglieder der Personalräte der ganz oder teilweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.