§ 8 Abs. 1 PharmRefPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
§ 7 Abs. 2 PTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden die…
Anlage 10 AAppO(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 erster Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1504) Ausstellende Behörde in ................................ Zeugnis über den Ersten/Zweiten/Dritten *)…
§ 7 Abs. 2 PhysTh-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des…
§ 10 Abs. 2 ErgThAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des…