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Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.
dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
der Untergrundspeicherung,
Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,
in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
§ 3 wird wie folgt geändert:"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen…
Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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