§ 29 Abs. 1 AbfKlärVFortlaufende Überwachung
Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung nach § 30.
§ 21 Abs. 4 AbfKlärVPflichten des Trägers der Qualitätssicherung
Der Träger der Qualitätssicherung hat die Mindestanforderungen nach den §§ 20 bis 31 in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sonstigen für den…
§ 28 Abs. 1 AbfKlärVNachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
Der nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Erteilung des Qualitätszeichens erforderliche Nachweis der Erfüllung der Anforderungen…
Anlage 3 Nr. 2.6 AbfKlärV(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
§ 20 Abs. 2 AbfKlärVAnerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
Ein rechtsfähiger Zusammenschluss im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist als Träger der Qualitätssicherung anzuerkennen, wenn er