Anlage 3 Nr. 2.7 Buchst. AbfKlärV(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe . . . .…
§ 31 Abs. 4 Nr. 6 AbfKlärVAbweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
Bezeichnung der Böden, auf oder in die qualitätsgesicherter Klärschlamm, qualitätsgesichertes Klärschlammgemisch oder qualitätsgesicherter Klärschlammkompost…
§ 30 Abs. 2 Nr. 3 AbfKlärVAnforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
die Menge an Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost, die auf und in Böden nach Nummer 2 auf- oder eingebracht wurde, jeweils in Tonnen…
§ 21 Abs. 2 AbfKlärVPflichten des Trägers der Qualitätssicherung
Der Träger der Qualitätssicherung hat zur fortlaufenden Überwachung des Qualitätszeichennehmers im Sinne von § 12 Absatz 3 Nummer 3 des…
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsKrWBodSchZuVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
die Erstellung des Auf- und Einbringungsplans nach § 35 Satz 1 der Klärschlammverordnung,