Art. 2 Abs. 3 AbgGÄndG SL 7Gesetz Nr. 1270 Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz) Vom 27. Februar 1991
Auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, finden vorbehaltlich der Regelung in den…
§ 45b Abs. 1 SN-9477Abgeordnetengesetz
Für Mitglieder, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 702) am…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 18 SN-19221Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
„(5) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag oder diesen nach § 15 Absatz 1 gleichgestellte Zeiten, für die nach dieser Vorschrift Ansprüche bestehen und geltend…
§ 31 Abs. 3 AbgG NRWAbgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Soweit Anspruch auf Leistungen nach § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt…
§ 45a Abs. 3 SN-9477Abgeordnetengesetz
Anstelle des Anspruchs nach Absatz 2 erhalten die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes sowie deren Hinterbliebene auf Antrag rückwirkend ab dem Beginn…