§ 4 Abs. 1 FraktG SLGesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) Vom 13. November 1996
Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
§ 2 Abs. 1 FraktG NRWGesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen
Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
§ 56 Abs. 1 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher…
Art. 30 Abs. 5 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit.…
§ 40 Abs. 1 KrO NRWKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst…