§ 5 Abs. 1 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
§ 5 Abs. 1 MADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
§ 5 Abs. 1 HADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
§ 6 Abs. 2 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.
§ 6 Abs. 2 MADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.