§ 13a AdVermiG
Ersatzmutter
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.
1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen