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Zuständige Behörde für die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Die Anerkennung erfolgt nach Anhörung des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Abteilung Landesjugendamt.