§ 12 Abs. 3 AAppOApprobationsordnung für Apotheker
Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
§ 12 Abs. 1 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Der oder die Studierende ist spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu laden. Die Ladung ist zuzustellen.
§ 31 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die…
§ 45 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin…
§ 10 Abs. 1 NotFVVerordnung über die notarielle Fachprüfung
Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich zu laden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des…