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Die in dieser Berufsgerichtsordnung vorgeschriebenen Zustellungen werden nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) vom 27. März 1958 (Amtsbl. S. 393), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), in der jeweils geltenden Fassung[3] ausgeführt.
Alle anderen Mitteilungen ergehen formlos, soweit im Einzelfall nichts anderes vorgeschrieben ist.