Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eintragungen nach § 33 Abs. 6 Satz 1 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes sind bei der Verwarnung nach fünf Jahren, im Übrigen nach zehn Jahren zu tilgen.
Nach Ablauf der Frist gilt das Kammermitglied als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen; insbesondere dürfen die berufsgerichtlichen Maßnahmen, auf die sich die Tilgung erstreckt, bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
Die Frist endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, dessen Gegenstand den Verdacht einer Verletzung der Berufspflicht oder eines standesunwürdigen Verhaltens begründet, ein berufgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren auf Widerruf oder Rücknahme der Approbation schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist. Sind mehrere Eintragungen vorhanden, so ist die Tilgung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für eine Tilgung vorliegen.
Die Vorschriften zur Tilgung sind auf Rügen nach § 32 Abs. 1 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Tilgungsfrist drei Jahre beträgt.