§ 12 Abs. 1 DarlehensVVerordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 4 Abs. 1 WSF-ÜVVerordnung zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau informiert das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Finanzagentur…
Art. 2 Abs. 5 32014R1333Die EZB oder die betreffende NZB benachrichtigen die betroffenen MFIs über jeden Beschluss des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 sowie über ihre…
§ 8 Abs. 1 KrZwMGGesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
Beauftragt der Kreditkäufer oder sein Vertreter einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem an den Kreditkäufer übertragenen…
Art. 20 Abs. 3 32021L2167RICHTLINIE (EU) 2021/2167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden die gemäß diesen Absätzen erhaltenen Angaben ohne…