AGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 AGGAusschreibungAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz · Abschnitt 2, Unterabschnitt 2§ 12 Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.§ 12