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Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Aggerverbandes. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Aggerverbandes. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Aggerverband im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Aggerverbandes die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.
Für die Übertragung von Aufgaben des Aggerverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.
Für die Übertragung von Aufgaben des Verbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im…
Für die Übertragung von Aufgaben des Niersverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband…
Für die Übertragung von Aufgaben des Wupperverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband…
Für die Übertragung von Aufgaben des Erftverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband…
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.