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Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nichts anderes ergibt. Hat sich der Berechtigte auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung vorbehalten, sind die Leistungen in dieser zu bewirken.